Förderbedarf

Termine

Weiberdonnerstag, 16.02.2012
Närrisches Treiben in der Südschule

20./21.02.2012
Bewegliche Ferientage

Freitag, 23. März 2012
Ausflug zur Eisbahn

Merkpunkte für betroffene Eltern

Erstellung sonderpäd. Gutachten (BVG v. 8.10.1997)

Die Vorstellungen, Wünsche der Eltern und des Kindes für die Förderung sind in das Gutachten aufzunehmen.

Art und Umfang der Beeinträchtigung sind genau zu erfassen.

Lernvoraussetzungen, Lern- und Leistungsverhalten sind im Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf zu ermitteln.

Die tatsächlichen Möglichkeiten der Förderung im Rahmen der besuchten Schule und des Umfeldes sind zu ermitteln

Dazu müssen die besonderen örtlichen Fördermöglichkeiten einbezogen werden:

Integrierte Fördermaßnahmen nach § 29 Grundschulordnung

  • Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule
  • Arbeitshilfe für die Kooperation von Schule und Jugendhilfe
  • Schwerpunktschule
  • Einzelintegration

Bei Abweichung der vorgeschlagenen Förderung vom Elternwillen ist zu begründen, warum der Elternwille nicht zum Tragen kommt.
Die bloße Feststellung allein, dass das Kind in der Sonderschule besser gefördert werden kann, genügt nicht.

Schulgesetz

Die Eltern sind vorher über die geplanten Untersuchungen und Testverfahren zu informieren

Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben (§52 Abs 3 Satz 3)

Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs – ein Verwaltungsverfahren Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Insgesamt 3 Anhörungen

  • Vor der Meldung an die Sonderschule
  • Vor der endgültigen Entscheidung durch die Schulbehörde
  • Nach Ende der Probezeit

Zu den Anhörungen können die Erziehungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§14 Abs. 4 VwVfG)

Die Überweisung in die Sonderschule ist ein Verwaltungsakt. Die Entscheidung durch die Schulbehörde ist zu begründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 12, Abs. 2 Satz 1 SoSchO) “gesteigerte Begründungspflich”.

Aufgabe der meldenden Schule

Der Schulleiter der meldenden Schule hat vor der Meldung die Eltern anzuhören (§18 Abs. 1 Nr.1 SoSchO)

Wichtig für die Meldung ist, dass daraus ersichtlich wird, welche Fördermaßnahmen durch die allgemeine Schule erfolgten.

Nach §18 SoSchO gilt, dass das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für solche Schüler eingeleitet werden kann, „die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen auf Grund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können.“

Diese Fördermaßnahmen sind pädagogisch und rechtlich von großer Bedeutung und sollen vor einer Meldung an eine Sonderschule erfolgt sein.
Wichtige Informationen dabei: Was wurde wann mit wem vereinbart, welche Ergebnisse haben die Maßnahmen erbracht?

Hilfen und Maßnahmen

  • Förderunterricht (Art/Dauer/Gruppengröße und Zusammenstellung/Ergebniss)
  • Innere Differenzierungsmaßnahmen (in welcher Form, Umfang/Zeitraum/Ergebnisse)
  • Informationen über schulische und außerschulische Maßnahmen (Erziehungsberatung/Therapie ect)
  • Zusammenarbeit mit Eltern/SoSch (Integr. Förd § 29)/IFB (schulpsychol. Beratung) /Jugendamt.

Quelle: Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, MBWW, Januar 2001 Wolfgang Spähn

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

“Für Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine und integrierte Fördermaßnahmen auf Grund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet.” (§ 18 Abs. 1 SoSchO)
Bei der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs muss die Schule den Nachweis ihrer bisherigen Fördermaßnahmen (Förderunterricht, innere Differenzierungsmaßnahmen, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und außerschulischen Maßnahmen) dokumentieren.

Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs handelt es sich in rechtlicher Sicht um ein Verwaltungsverfahren. Geregelt ist dieses Verfahren in der Sonderschulordnung.
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht stellt die Entscheidung über den Förderbedarf und den Förderort eines Schülers einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen konkretisiert diesen Tatbestand und sieht insgesamt drei Anhörungen vor:

  • Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Feststellung des Förderbedarfs für ihr Kind (SoSchO § 11 Abs. 1 Satz 3).
  • Die Schulleitungen der Regelschule und der Sonderschule besprechen mit den Eltern die Ergebnisse des sonderpädagogischen Gutachtens und die verschiedenen Möglichkeiten der Förderung des Kindes.
  • (SoSchO § 11 Abs. 6) Bei dieser Anhörung erklären die Erziehungsberechtigten, welchen Förderort (Regelschule oder Sonderschule) sie für ihr Kind wünschen. (SoScho § 12 Abs.)
  • Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für die Überweisung ihres Kindes in die Sonderschule, haben sie nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten in einer Anhörung nochmals Gelegenheit sich hierzu zu äußern. (SoSchO §17)

Zu diesen Anhörungen können die Erziehungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (Vgl. § 4 Abs. 4 VwVfG)

Die Schulbehörde entscheidet auf Grund des Gutachtens, der amtsärztlichen Untersuchung und den Ergebnissen der Anhörung der Erziehungsberechtigten über den Förderbedarf und den Förderort eines Schülers, einer Schülerin
(§ 59 Abs. 4 Schulgesetz). Die Schulbehörde muss diese Entscheidung begründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 1b Schulgesetz) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SoSchO), d.h. die Erziehungsberechtigten können der Entscheidung der Schulbehörde widersprechen.

Verwendete Quellen

  • Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, Mainz 2001
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • Landesgesetz über die Schulen in Rheinland Pfalz
  • Schulordnug für die öffentlichen Sonderschulen

Christine Kohl

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