Kinder mit Beeinträchtigungen in der Regelschule
Anmeldung zum Schulbesuch und Antrag auf Aufnahme an Schwerpunktschulen oder in Einzelintegration in Regelklassen
- Anmeldung zum Schulbesuch in der Zeit vom 10. bis 20. Dezember an der für den Schulbezirk zuständigen Grundschule oder an der zuständigen Sonderschule
- Austausch zwischen Eltern und aufnehmenden Lehrkräften über den vermuteten Förderbedarf. Lehrkräfte informieren über unterschiedliche Fördermöglichkeiten beeinträchtigter Kinder:
- allgemeine und integrierte Fördermaßnahmen an der zuständigen Grundschule
- integrative Beschulung in der Schwerpunktschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
- integrative Beschulung in der Einzelintegration an der zuständigen Grundschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
- Beschulung in der Sonderschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
- Zurückstellung / Schulkindergarten
- Für die Aufnahme in eine Schwerpunktschule / Einzelintegration oder in eine Sonderschule muss auf jeden Fall ein sonderpädagogisches Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt werden.
- Wünschen die Eltern eine integrative Beschulung an einer Grundschule, informiert die Schule die Eltern über den Ablauf des Verfahrens. Die Schule vermerkt den Wunsch der Eltern und die vermutete Beeinträchtigung auf dem Anmeldeblatt, dies gilt als Antrag auf eine integrative Beschulung in der Regelschule. Sie übersendet eine Kopie des Anmeldeblattes an die ADD sowie an die zuständige Sonderschule.
- Die zuständige Sonderschule veranlasst die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch eine Sonderschullehrerin /einen Sonderschullehrer.
- Das Gutachten enthält Aussagen über die Art des Förderbedarfs (Förderschwerpunkt Lernen, ganzheitliche Entwicklung, motorische Entwicklung, Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, Hören oder Sehen) und dessen Umfang. Auch sind die gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und die Rahmenbedingungen in der Schule abzuklären, die zum Schulbesuch vorgeschlagen werden soll.
- Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab:
- Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt
- Förderung in einer Grundschule, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen (Grundschulordnung: nach § 28 für besondere Fördermaßnahmen durch die Grundschule und nach § 29 für sonderpädagogische Hilfen durch Sonderschullehrkräfte)
- Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Förderung im Sinne der Schule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt
- Zurückstellung vom Schulbesuch und Besuch eines allgemeinen Kindergartens oder Schulkindergartens, eines Sonderkindergartens oder Sonderschulkindergartens
- Anhörung der Eltern durch die Sonderschule mit Eröffnung des Gutachtens
- Entscheidung über den Förderort durch die ADD, Zustellung an die Eltern mit Rechtsbehelfsbelehrung
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz)
Änderung vom 16.12.2002: Einfügung des folgenden 5. Absatzes in § 1 b:
(5) Behinderte Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.